AGB

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Chalo! Reisen

Inhaberin Sarah Appelt

Seeweg 9

14548 Schwielosee

Reise- und Zahlungsbedingungen

Die nachstehenden Reise- und Zahlungsbedingungengelten für den Reiseveranstalter

Chalo! Reisen Inhaberin Sarah Appelt, Seeweg 9, 14548 Schwielowsee.

1. Anmeldung, Reisebestätigung
1.1. Mit der Anmeldung bietet der Reisende Chalo! Reisen den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Reisenden auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Reisende wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Reisende ist an seine Anmeldung bis zur Annahme durch Chalo! Reisen, jedoch längstens 14 Tage ab dem Datum der Anmeldung gebunden.
1.2. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch Chalo! Reisen zustande. Der Reisende erhält dazu von Chalo! Reisen eine schriftliche Reisebestätigung. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, wird hierauf in der Reisebestätigung ausdrücklich hingewiesen. An dieses neue Angebot ist Chalo! Reisen 10 Tage gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb von zehn Tagen die Annahme erklärt.
1.3. Die vorliegenden Reisebedingungen gelten ausschließlich für die von Chalo! Reisen selbst veranstalteten Reisen.
1.4. Bei einzelnen Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden tritt Chalo! Reisen nur als Vermittler auf. Bei diesen Leistungen bzw. Reisen gelten ausdrücklich die Geschäfts- bzw. Reisebedingungen des jeweiligen fremden Vertragspartners. Diese werden dem Reisenden bei Vertragsschluss vorgelegt bzw. vollständig übermittelt.

2. Bezahlung, Zusendung von Reisedokumenten
2.1. Mit Vertragsabschluss wird eine Anzahlung von 20% des Reisepreises, höchstens jedoch von 300,- € pro Person fällig.
2.2. Die Anzahlung darf von Chalo! Reisen nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB entgegengenommen werden und wird auf den Reisepreis angerechnet.
2.3. Der restliche Reisepreis wird spätestens 28 Tage vor Reiseantritt fällig.
2.4. Bei Buchungen, die weniger als 28 Tage vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis bei Übergabe des Sicherungsscheines sofort fällig.
2.5. Sind die Voraussetzungen der Fälligkeit des Reisepreises erfüllt, so besteht für den Reisenden ohne vollständige Zahlung des Reisepreises kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung. Bei Überweisungen ist der vollständige Zahlungseingang des Reisepreises auf dem Konto von Chalo! Reisen maßgeblich.
2.6. Die Reiseunterlagen werden dem Reisenden nach seiner Wahl bei vollständigem Zahlungseingang des Reisepreises ausgehändigt oder zugesandt.
2.7. Chalo! Reisen ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung vom Reisenden zu verlangen, wenn dieser den fälligen Reisepreis nach einer Mahnung und angemessener Fristsetzung nicht gezahlt hat.
2.8. Rücktrittsentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsentgelte sowie Versicherungsprämien sind sofort fällig.

3. Leistungen
3.1. Der Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt/auf der Website von Chalo! Reisen und den ausdrücklich mit dem Reisenden vereinbarten Sonderwünschen sowie den hierauf bezogenen, die Vereinbarung nachträglich wiedergebenden Informationen in der Reisebestätigung.
3.2. Die im Prospekt/auf der Website von Chalo! Reisen enthaltenen Angaben sind bindend. Chalo! Reisen behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung konkreter Reiseleistungen der Reiseausschreibung zu erklären, über die der Reisende vor seiner Buchung in Kenntnis gesetzt wird.
3.3. Aus den genannten Gründen behält sich Chalo! Reisen überdies auch ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung des konkreten Reisepreises der Reiseausschreibung zu erklären, über die der Reisende vor seiner Buchung in Kenntnis gesetzt wird.
3.4. Reisebüros und Reiseleitungen sind nicht bevollmächtigt vom Inhalt des Reisevertrages abweichende Zusicherungen zu geben oder abändernde oder ergänzende Vereinbarungen zu treffen.

4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss auch aufgrund des spezifischen Charakters von Fahrrad, Trekking- und Expeditionsreisen notwendig werden und die von Chalo! Reisen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. In einem solchen Fall werden adäquate Ersatzleistungen angeboten.
4.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.3. Chalo! Reisen ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird Chalo! Reisen dem Reisenden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
4.4. Chalo! Reisen behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung vereinbarten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren und Einreisegebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse (Kostenfaktoren) gemäß der jeweils nachfolgenden Berechnung zu ändern, wobei der entsprechende Erhöhungsbetrag zum vereinbarten Reisepreis addiert wird:
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann Chalo! Reisen bei einer auf den Sitzplatz des jeweiligen Reisenden bezogenen Erhöhung den konkreten Erhöhungsbetrag vom Reisenden verlangen. In den anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden, konkreten Erhöhungsbetrag kann Chalo! Reisen vom jeweiligen Reisenden verlangen. Sofern die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen-, Flughafengebühren oder Einreisegebühren erhöht werden, kann Chalo! Reisen den jeweils anteiligen, konkreten Erhöhungsbetrag vom jeweiligen Reisenden verlangen. Bei einer Änderung der geltenden Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann Chalo! Reisen  den entsprechenden, anteiligen, konkreten Erhöhungsbetrag der Verteuerung vom jeweiligen Reisenden verlangen. Eine Preiserhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt.
4.5. Chalo! Reisen hat gegenüber dem Reisenden eine solche Preisänderung oder die Änderung einer wesentlichen Reiseleistung unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären. Eine Preiserhöhung muss dem Reisenden jedoch spätestens mit Ablauf des 21. Tages vor dem vereinbarten Abreisetermin zugehen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht mehr zulässig.
4.6. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Chalo! Reisen in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus ihrem Angebot anzubieten.
4.7. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Chalo! Reisen dieser gegenüber geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Reisenden
5.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter oder seinen empfangszuständigen Personen. Chalo! Reisen empfiehlt ausdrücklich, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, kann Chalo! Reisen eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von Chalo! Reisen ersparten Aufwendungen sowie dessen, was sie durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
5.3. Chalo! Reisen kann für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs sowie der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn eine Entschädigung in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis unter Beachtung der nachstehenden Gliederung festsetzen (pauschalieren):
Bei allen von Chalo! Reisen veranstalteten Reisen entsteht bis zum 121. Tag vor Reiseantritt eine Entschädigung (Bearbeitungsgebühr) von 200,- € pro Person sowie
ab dem 120. bis zum 96. Tag vor Reiseantritt 15%,
ab dem 95. bis zum 46.Tag vor Reiseantritt 25%,
ab dem 45. bis zum 29.Tag vor Reiseantritt 50%,
ab dem 28. bis zum 15. Tag vor Reiseantritt 75%,
ab dem 14. bis zum 7.Tag vor Reiseantritt 90%,
ab dem 6.Tag vor Reiseantritt 100 % des Reisepreises.
5.4. Dem Reisenden ist es jederzeit vorbehalten, nachzuweisen, dass der Schaden von Chalo! Reisen in Wirklichkeit geringer ist bzw. die ersparten Aufwendungen von Chalo! Reisen höher sind oder ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist.
5.5. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Chalo! Reisen kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende Chalo! Reisen gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Chalo! Reisen kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
6.1. Chalo! Reisen kann den Reisevertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Reiseleiter oder örtliche Vertreter von Chalo! Reisen sind zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere gegeben sein, wenn der Reisende den vorher bekannt gegebenen besonderen Reiseanforderungen nicht genügt oder wenn er durch sein Verhalten den Reiseablauf nachhaltig stört oder gefährdet und dem auch nach Abmahnung nicht abgeholfen wird oder abgeholfen werden kann. Im Falle dieser Kündigung behält Chalo! Reisen grundsätzlich den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen, erlangt werden einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
6.2. Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl kann Chalo! Reisen vom Reisevertrag zurücktreten, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist Chalo! Reisen verpflichtet, den Reisenden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Chalo! Reisen kann von der Reise bis zum 21. Tag vor Reisebeginn zurücktreten, wenn die in der Reiseausschreibung konkret angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Der Reisende erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

7. Höhere Gewalt
7.1. Chalo! Reisen kann den Reisevertrag bei nicht voraussehbarer, höherer Gewalt kündigen, wenn dadurch die Reise erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt würde. In diesem Fall ist auch dem Reisenden die Kündigung gestattet. Wird der Vertrag gekündigt, so kann Chalo! Reisen für die erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
7.2. Weiterhin ist Chalo! Reisen verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

8. Haftung des Reiseveranstalters
8.1. Chalo! Reisen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns für
– die gewissenhafte Reisevorbereitung;
– die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;
– die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegeben Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß Ziffer 1 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat;
– die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen, sofern Chalo! Reisen selbst Reiseveranstalter ist.
Für den Fall, dass die Chalo! Reisen lediglich Vermittler von Reiseleistungen ist, hat sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Reisebürokaufmanns
– die vermittelte Reiseleistung zu besorgen und sich zu diesem Zweck um den Vertragsschluss zu bemühen,
– die erforderlichen Beratungen und Informationen zu geben und
– alles zu tun, um den Hauptvertrag ordnungsgemäß abzuwickeln.
8.2 Chalo! Reisen haftet auch für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen.

9. Gewährleistung
9.1. Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn Sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
9.2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
9.3. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
9.4. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel an der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

10. Beschränkung der Haftung
10.1. Die vertragliche Haftung von Chalo! Reisen für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
– soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
– soweit Chalo! Reisen für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2. Für alle Schadensersatzforderungen des Reisenden aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet Chalo! Reisen. Die Haftung für Sachschäden ist bei Sachschäden auf 4100,– € beschränkt. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.
10.3. Chalo! Reisen haftet nicht für Störungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Reiseprogramme usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet wurden.
10.4. Ein Schadensersatzanspruch gegen Chalo! Reisen ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
10.5. Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.

11. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber Chalo! Reisen,Seeweg 9, 14548 Schwielowsee, geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Ansprüche des Reisenden nach den § 651c bis § 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

12. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Im Falle von Beanstandungen ist er verpflichtet, diese unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

13. Pass, Visa und Gesundheitsvorschriften
13.1. Chalo! Reisen verpflichtet sich Staatsangehörigen des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über die notwendigen Pass- und Visumerfordernisse, insbesondere über die Fristen zur Erlangung dieser Dokumente sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gelten möglicherweise andere Pass- und Visumerfordernisse über die das zuständige Konsulat Auskunft gibt. Darüber hinaus verpflichtet sich die Chalo! Reisen den Reisenden über die notwendigen gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten.
13.2 Chalo! Reisen haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende Chalo! Reisen mit deren Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Von den diplomatischen Vertretungen erhobene Gebühren für die Bearbeitung der Visumanträge sind im Pauschalpreis nicht enthalten.
13.3. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich.
13.4. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von Chalo! Reisen bedingt sind.
13.5. Chalo! Reisen haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, es sei denn, dass Chalo! Reisen die Verzögerung zu vertreten hat.

14. Gültigkeiten der Prospektangaben/Websiteangaben
14.1. Sämtliche Angaben in diesem Prospekt/Website über Leistungen, Programme, Termine, Preise und Reisebedingungen entsprechen dem Stand der Drucklegung im Januar 2013.
14.2. Mit Erscheinen des neuen Prospekts, bei dem keine Änderung der AGB´s erfolgt ist, verlieren alle vorher erschienenen Kataloge ihre Gültigkeit.

15. Sonderleistungen, Vergünstigungen
Im Katalog/auf der Website beworbene Sonderleistungen bzw. Vergünstigungen von Chalo! Reisen, insbesondere Frühbucherrabatte, werden ausdrücklich nur bei den von Chalo! Reisen veranstalteten Reisen gewährt. Für entsprechende Regelungen anderer Veranstalter ist Chalo! Reisen nicht verantwortlich.

16. Unterrichtung des Fluggastes über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Chalo! Reisen ist auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmers verpflichtet, den Reisenden bei der Buchung der Reise für die Beförderung im Luftverkehr über die Identität der/des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) zu unterrichten. Ist die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens bei der Buchung noch nicht bekannt, so ist Chalo! Reisen verpflichtet, dem Reisenden den Namen bzw. des Luftfahrtunternehmen(s) mitzuteilen, die wahrscheinlich die betreffenden Flüge durchführen werden. Sobald Chalo! Reisen Kenntnis über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens erhält, wird sie den Reisenden über die Identität der bzw. des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) unterrichten. Wird das bzw. die ausführenden Luftfahrtunternehmen nach der Buchung gewechselt, so leitet Chalo! Reisen für die Beförderung im Luftverkehr unabhängig vom Grund des Wechsels unverzüglich alle angemessenen Schritte ein, um sicher zu stellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. In jedem Fall wird der Reisende bei der Abfertigung oder, wenn keine Abfertigung bei einem Anschlussflug erforderlich ist, beim Einstieg unterrichtet. Chalo! Reisen sorgt dafür, dass der betreffende Reisende für die Beförderung im Luftverkehr über die Identität der oder des Luftfahrtunternehmen(s) unterrichtet wird, sobald diese Identität feststeht, insbesondere im Falle eines Wechsel des Luftfahrtunternehmens. Die von der europäischen Gemeinschaft veröffentlichte gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, ist im Internet aktuell abrufbar oder auf Anfrage bei Chalo! Reisen erhältlich.

17. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

18. Gerichtstand
18.1. Der Unternehmenssitz von Chalo! Reisen ist in 14548 Schwielowsee. Der Reisende kann Chalo! Reisen nur an ihrem Sitz verklagen.
18.2. Für Klagen Chalo! Reisen gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von Chalo! Reisen maßgebend.

19. Einschränkungen
Irrtum bei Preisangaben und Terminen bleiben vorbehalten.

Stand Januar 2023

Reiseveranstalter:
Chalo! Reisen

Inhaberin Sarah Appelt

Copyright © 2021 Chalo! Reisen